Re: Neuling/Kein guter Anfang mit meinem Thesis
Posted: 17 Jan 2009, 14:54
wäre mir neu, wie ich schon in einem anderen Beitrag geschrieben habe denke ich das ich hier im Forum der Jüngste bin dementsprechend ist meine Lehrzeit auch noch nicht so lange her, habe erst 2004 meine Lehre zum Automobilkaufmann abgeschlossen wo diese Gesetzestexte natürlich Bestandteil der Ausbildung sind.
da ich aber ungern etwas Falsches schreibe und sich ja doch immer Sachen ändern habe ich noch mal im BGB nachgelesen und dort hat sich nichts geändert der Stand dieses ist 12.8.2008
hier ein ausschnitt und der Link
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Auf diesen Seiten steht Ihnen das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Nachschlagewerk zur Verfügung. Das BGB ist als systematische zentrale Regelung des deutschen Privatrechts in fünf Bücher aufgeteilt. Das erste Buch mit dem Allgemeinen Teil enthält hierbei generelle Vorschriften für die nachfolgenden Bücher. Das zweite Buch Recht der Schuldverhältnisse regelt Vertragsverhältnisse wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge (Arbeitsrecht). Das dritte Buch Sachenrecht beschäftigt sich mit Eigentum und Besitz. Die Rechtsverhältnisse in Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft sowie deren Ersatzfunktionen wie Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft werden im vierten Buch Familienrecht geregelt. Im fünften und letzen Buch des BGB Erbrecht finden sich die Rechtsnormen zu Erbfolge, Testament oder Erbschein. Das Verzeichnis-Sozialrecht (siehe links) bietet Ihnen darüber hinaus entsprechende Kategorien wie Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht mit weiter führenden Links für die jeweiligen im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelten Rechtsgebiete. Das BGB ist im Volltext durchsuchbar und steht als PDF zum Download zur Verfügung. (Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.8.2008 I 1666)
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/
und der für dich interessante Paragraf damit du Ihn nicht extra suchen musst.
BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Link dazu
http://www.buergerliches-gesetzbuch.inf ... tnisse.htm
ich hoffe ich konnte weiterhelfen
Gruß
Tahar
da ich aber ungern etwas Falsches schreibe und sich ja doch immer Sachen ändern habe ich noch mal im BGB nachgelesen und dort hat sich nichts geändert der Stand dieses ist 12.8.2008
hier ein ausschnitt und der Link
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Auf diesen Seiten steht Ihnen das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Nachschlagewerk zur Verfügung. Das BGB ist als systematische zentrale Regelung des deutschen Privatrechts in fünf Bücher aufgeteilt. Das erste Buch mit dem Allgemeinen Teil enthält hierbei generelle Vorschriften für die nachfolgenden Bücher. Das zweite Buch Recht der Schuldverhältnisse regelt Vertragsverhältnisse wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge (Arbeitsrecht). Das dritte Buch Sachenrecht beschäftigt sich mit Eigentum und Besitz. Die Rechtsverhältnisse in Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft sowie deren Ersatzfunktionen wie Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft werden im vierten Buch Familienrecht geregelt. Im fünften und letzen Buch des BGB Erbrecht finden sich die Rechtsnormen zu Erbfolge, Testament oder Erbschein. Das Verzeichnis-Sozialrecht (siehe links) bietet Ihnen darüber hinaus entsprechende Kategorien wie Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht mit weiter führenden Links für die jeweiligen im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelten Rechtsgebiete. Das BGB ist im Volltext durchsuchbar und steht als PDF zum Download zur Verfügung. (Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.8.2008 I 1666)
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/
und der für dich interessante Paragraf damit du Ihn nicht extra suchen musst.
BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Link dazu
http://www.buergerliches-gesetzbuch.inf ... tnisse.htm
ich hoffe ich konnte weiterhelfen
Gruß
Tahar